Krankenkassen

    • Offizieller Beitrag

    Wider­spruch einlegen


    Kuren, Krankengeld oder Hilfs­mittel – immer wieder gibt es Streit, wenn die Kasse eine Leistung nicht zahlt. Folgende Möglich­keiten haben Versicherte, wenn sie mit der Entscheidung ihrer Kasse nicht einverstanden sind.


    Schritt 1: Formloser Wider­spruch


    Wenn die Kasse bestimmte Leistungen ablehnt, können Versicherte Wider­spruch einlegen. Das geht formlos per Post inner­halb von vier Wochen nach Eingang des Ablehnungs­bescheids der Kasse. Klärt die Kasse Versicherte nicht schriftlich über das Wider­spruchs­recht auf (so genannte Rechts­behelfs­belehrung), haben sie sogar ein Jahr lang Zeit zu wider­sprechen. Möglich ist auch ein mündlicher Wider­spruch in einer Filiale der Krankenkasse. Wichtig: Versicherte sollten ihren Einspruch begründen und genau schildern, warum die erwünschte Leistung für sie wichtig ist. Dabei können sich Versicherte helfen lassen – von Sozial- und Wohl­fahrts­verbänden, aber auch ihrem Arzt oder Pflege­dienst. Einige Rechts­schutz­versicherer zahlen auch für einen Anwalt, der beim Wider­spruch hilft. Ob das der Fall ist, steht in der Police.


    Schritt 2: Gang zum Sozialge­richt


    Lehnt die Kasse auch nach dem Wider­spruch ab, entscheidet ein Wider­spruchs­ausschuss. Sind Versicherte mit dessen Entscheidung ebenfalls unzufrieden, müssen sie zum Sozialge­richt. Wo und in welchen Fristen Versicherte handeln müssen, steht im Wider­spruchs­bescheid.
    Untätigkeits­klage einreichen
    Für die Entscheidung über einen Antrag von Versicherten hat die Kasse drei Wochen Zeit – beziehungs­weise fünf Wochen, wenn erst ein Gutachten mit Hilfe des Medizi­nischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) erstellt werden muss. Wenn sich die Krankenkassen nach Ablauf dieser Frist nicht beim Versicherten meldet, können sich Versicherte die entsprechende Leistung wie etwa die Gehhilfen selbst beschaffen. Die Kasse muss dann die Kosten über­nehmen, allerdings nur in der Höhe, die sie für eine Leistung auf Chipkarte gezahlt hätte. Legen Versicherte gegen einen frist­gerecht einge­gangenen Ablehnungs­bescheid Wider­spruch ein, hat die Kasse für den Wider­spruchs­bescheid drei Monate Zeit. Schläft die Kasse aber und entscheidet sie nicht, können Versicherte beim Sozialge­richt Untätigkeits­klage einreichen.
    Anwalt keine Pflicht
    Für die Klage beim Sozialge­richt brauchen Sie nicht zwingend einen Anwalt, oft ist es aber ratsam. Klagen Sie, müssen Sie keine Kosten befürchten, selbst wenn Sie unterliegen. Nur wenn Sie ohne Rechts­schutz­versicherung einen Anwalt beauftragen, müssen Sie im Fall einer Nieder­lage für dessen Kosten aufkommen.


    Quelle: Stiftung Warentest